1. Geltung
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB) in der jeweils
aktuellen Fassung gelten für alle Lieferungen und Leistungen, die dem Auftraggeber
gegenüber erbracht werden. Dies bezieht sich auch auf alle Zusatz- und
Folgeaufträge sowie weiteren Geschäfte.
2. Angebote, Vertragsabschluss
2.1 Angebote von g.tec sind freibleibend und unverbindlich.
2.2 Angebote oder Bestellungen der Auftraggeber nimmt g.tec durch schriftliche
Auftragsbestätigung oder durch Lieferung des Kaufgegenstandes oder durch
Erbringung der Leistung an.
2.3 Die in Katalogen, Preislisten, Broschüren, Firmeninformationsmaterial,
Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, in Rundschreiben, Werbeaussendungen
oder anderen Medien angeführten Informationen über die Leistungen
und Produkte von g.tec sind unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich
als schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt werden.
3. Änderungen und Stornierung
3.1 Enthält die Auftragsbestätigung Änderungen gegenüber
dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht
innerhalb von 10 Tagen ab Ausstellungsdatum der Auftragsbestätigung schriftlich
widerspricht.
3.2 Im Falle einer Stornierung des Auftrages nach dieser Frist ist g.tec berechtigt,
eine Stornogebühr in der Höhe des tatsächlich erlittenen Schadens
zu verrechnen. Bei vereinbarter, aber nicht erfolgter Anzahlung kann g.tec den
Vertrag stornieren und ebenfalls den erlittenen Schaden verrechnen.
4. Liefer-/Leistungsfristen
4.1 Mangels abweichender Vereinbarung erfolgt die Lieferung nach erfolgter Auftragsbestätigung
sowie nach Eingang der vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist beginnt mit Erfüllung
beider Voraussetzungen zu laufen.
4.2 Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, es wird
ausdrücklich die Einhaltung garantiert und nur im Falle eines von der Lieferfirma
verschuldeten Leistungsverzuges steht es dem Besteller frei unter Setzung einer
Nachfrist, die jedoch keinesfalls zwei Wochen unterschreiten darf, vom Vertrag
zurückzutreten; anderweitige bzw. darüber hinausgehende Ansprüche
jeder Art, wie insbesondere auch Ansprüche auf Schadenersatz sind ausgeschlossen,
es sei denn, g.tec trifft am Leistungsverzug grobes Verschulden oder Vorsatz.
4.3 Wird g.tec an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch den Eintritt
von unvorhersehbaren oder nicht von g.tec zu vertretenden Umständen, wie
etwa Betriebsstörungen, hoheitliche Maßnahmen und Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten,
Ausfall eines schwer ersetzbaren Zulieferanten, Streik, Behinderung von Verkehrswegen,
Verzögerung bei der Zollabfertigung, oder force majeure verhindert, so
verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist in angemessenem Umfang. Unerheblich
ist dabei, ob diese Umstände bei g.tec selbst oder einem seiner Lieferanten
oder Subunternehmer eintreten.
4.4 Wird die Vertragserfüllung durch nicht von g.tec zu vertretende Gründe
unmöglich, so ist g.tec von ihren vertraglichen Verpflichtungen frei.
4.5 g.tec ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen nach Absprache mit dem Auftraggeber
durchzuführen und zu verrechnen.
5. Entgelt/Preise
5.1 Unsere Preise, in EURO angegeben, laut den jeweils gültigen Preislisten
sowie alle unsere Preisangebote gelten freibleibend und verstehen sich netto
ab Standort des Lieferwerkes, exklusive MWSt.
5.2 Liegt zwischen Auftragserteilung und Ausführung ein längerer Zeitraum
bzw. besteht ein Rahmenvertrag für fortlaufende Liefer- bzw. Bearbeitungstätigkeit
und ändern sich in diesem Zeitraum die Kalkulationsgrundlagen oder Wechselkurse,
ist die Lieferfirma berechtigt, zum Zeitpunkt der Lieferung eine entsprechende
Preiserhöhung vorzunehmen.
6. Zahlungsbedingungen
6.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat eine Anzahlung zu 30% bei Erhalt
der Auftragsbestätigung und die Restzahlung netto bei Erhalt der Rechnung,
auf die von g.tec bekanntgegebene Zahlstelle, zu erfolgen.
6.2 Bei Zahlungsverzug werden 10,0 % p.a. Verzugszinsen vereinbart.
Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen
oder sonstigen von g.tec nicht anerkannten Gegenansprüchen, zurückzuhalten.
Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung im Verzug, so kann g.tec
i) auf Erfüllung des Vertrages bestehen; ii) die Erfüllung seiner
eigenen Verpflichtungen bis zum Eingang der rückständigen Zahlungen
aufschieben; iii) vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten
in Rechnung stellen.
Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit dem Eingang der vollständigen
Zahlung aufschiebend bedingt.
6.3 Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes und Einrede des nicht
erfüllten Vertrages durch den Auftraggeber bei behaupteten Mängel
ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung durch den Auftraggeber mit Gegenforderungen
oder mit behaupteten Preisminderungsansprüchen ist nur zulässig, wenn
die Forderung rechtskräftig festgestellt wurde oder diese von g.tec nicht
bestritten wird.
6.4 Ist der Auftraggeber mit einer Zahlung aus dem Vertragsverhältnis oder
einer sonstigen Zahlungspflicht gegenüber g.tec in Verzug, ist g.tec unbeschadet
sonstiger Rechte berechtigt, seine Leistungspflicht bis zur Zahlung durch den
Auftraggeber einzustellen und/oder eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist
in Anspruch zu nehmen; sämtliche offenen Forderungen aus diesem oder anderen
Rechtsgeschäften fällig zu stellen und allenfalls gelieferte Gegenstände
wieder abzuholen, ohne dass dies den Auftraggeber von seiner Leistungspflicht
entbindet. Ein Rücktritt vom Vertrag durch g.tec liegt durch diese Handlungen
nur vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wurde. Ebenso behält
sich die Fa. g.tec vor, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag
zurückzutreten, sämtliche seitens g.tec erbrachten Leistungen zurückzufordern
sowie gerichtlich den Anspruch auf Nichterfüllungsschaden geltend zu machen.
6.5 Sollte es zu Steuernachforderungen an g.tec kommen, die auf fehlerhaften
oder nicht erbrachten Angaben des Auftraggebers beruhen, insbesondere die Umsatzsteuer
Identifikationsnummer (UID) betreffend, behält sich g.tec vor, den entsprechenden
Betrag dem Auftraggeber nachträglich in Rechnung zu stellen.
7. Gefahrtragung und Versendung
7.1 Wenn nicht anders vereinbart, werden Lieferungen ex works (EXW lt. Incoterms
2000) versendet. Transport und Versicherungskosten, Zollgebühren, allfällige
Steuern und sonstige Gebühren muss der Auftraggeber selbst entrichten.
Lieferort und Ort des Gefahrenüberganges sind die Räumlichkeiten der
Firma g.tec. Auf Wunsch des Kunden können Transport und Versicherung für
die Lieferung auch von g.tec organisiert werden. Die anfallenden Kosten, nämlich
Transportkosten, Verpackung und Versicherung, werden dem Auftraggeber in Rechnung
gestellt. Zollgebühren, allfällige Steuern und ähnliche Gebühren
sind stets vom Auftraggeber zu tragen.
7.2 Erfüllungsort ist das Werk der Firma g.tec.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Sämtliche Lieferungen von g.tec stehen unter Eigentumsvorbehalt. Das
Eigentumsrecht an den gelieferten Waren bleibt bei g.tec, bis der volle Kaufpreis
einschließlich aller zusätzlichen Abgaben beglichen ist.
8.2 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf Waren, die durch die Verarbeitung
oder Weiterbearbeitung der von g.tec gelieferten Produkte hergestellt werden.
Im Falle der Bearbeitung, Verbindung oder Vermengung der Waren erwirbt g.tec
Miteigentum an den Waren, welche aus den von g.tec gelieferten Produkten hergestellt
werden. Hinsichtlich solcher Waren fungiert der Auftraggeber als Treuhänder
der Eigentumsrechte der Firma g.tec.
8.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten
Waren zu verpfänden, gegen Sicherstellung zu übereignen oder auf andere
Weise Dritten bereit zu stellen. Vertragshändler von g.tec sind berechtigt,
die unter Vorbehalt gelieferten Waren mit vorheriger schriftlicher Zustimmung
von g.tec zu veräußern, vorausgesetzt der Auftraggeber setzt den
betreffenden Käufer vom Eigentumsvorbehalt zugunsten der Firma g.tec in
Kenntnis("Verlängerter Eigentumsvorbehalt").
9. Pflichten des Auftraggebers
9.1 Der Auftraggeber ist bei Montagen durch g.tec verpflichtet, dafür zu
sorgen, dass zum vereinbarten Zeitpunkt sofort nach Ankunft des Montagepersonals
der Firma g.tec mit den Arbeiten begonnen werden kann.
9.2 Der Auftrag wird unabhängig allenfalls erforderlichen behördlichen
Bewilligungen und Genehmigungen, welche der Auftraggeber einzuholen hat, erteilt.
9.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis
ohne schriftliche Zustimmung durch g.tec abzutreten.
10. Gewährleistung
10.1 Die Gewährleistungsfrist ist einvernehmlich auf 12 Monate beschränkt
und beginnt mit der Abnahme der Kaufgegenstände als vertragsgemäß.
10.2 Eine Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die
technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen
nicht in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand oder mit den von
g.tec herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.
10.3 Keine Gewährleistungsansprüche bestehen bei Mängeln,
die durch unsachgemäße Behandlung oder Überbeanspruchung entstanden
sind, wenn gesetzliche oder von g.tec erlassene Bedienungs- oder Installationsvorschriften
nicht befolgt werden; wenn der Liefergegenstand aufgrund der Vorgaben des Auftraggebers
erstellt wurde und der Mangel auf diese Vorgaben bzw. Zeichnungen zurückzuführen
ist; bei fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder
Dritte, bei natürlicher Abnutzung, bei Transportschäden, bei unsachgemäßer
Lagerung, bei funktionsstörenden Betriebsbedingungen (z.B. unzureichende
Stromversorgung), bei chemischen, elektrochemischen oder elektrischen, sowie
mechanischen Einflüssen, bei nicht durchgeführter notwendiger Wartung,
oder bei schlechter Instandhaltung. Überdies, wenn ohne vorheriger schriftlicher
Zustimmung der Firma g.tec Veränderungen an dem übergebenen Kaufgegenstand
oder Werk vorgenommen wurden.
10.4 Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind - bei sonstigem
Verlust der Gewährleistungsansprüche - unverzüglich unter Angabe
der möglichen Ursachen und genauer Fehlerbeschreibung schriftlich am Sitz
der Firma g.tec bekannt zu geben. Der Auftraggeber hat die beanstandeten Waren
oder Werkleistungen zu übergeben, sofern letzteres tunlich ist.
10.5 Die Firma g.tec ist berechtigt, jede von ihr für notwendig erachtete
Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen. Aufgrund der technischen
Beschaffenheit der Produkte können im Zuge einer Mängeluntersuchung
weitere Schäden am Produkt auftreten. Für den Fall, dass diese Untersuchung
ergibt, dass g.tec keine Fehler zu vertreten hat, hat der Auftraggeber die Kosten
für diese Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen.
10.6 Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen,
Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Auftraggebers hergestellt,
so leistet g.tec nur für die bedingungsgemäße Ausführung
Gewähr.
Die Gewährleistung erfolgt, nach Wahl der Firma g.tec, durch Reparatur
des Kaufgegenstandes, Ersatz der mangelhaften Teile, Austausch oder Preisminderung.
Das Recht des Käufers auf Wandlung wird einvernehmlich abgedungen.
10.7 Der Auftraggeber hat auch in den ersten sechs Monaten ab Übergabe
der Sache/des Werkes das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der Übergabe
nachzuweisen; die gesetzliche Vermutung des § 924 ABGB wird einvernehmlich
ausgeschlossen.
11. Haftung und Produkthaftung
11.1 g.tec haftet nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte
Schäden. Das Verschulden der Firma g.tec ist durch den Auftraggeber nachzuweisen.
11.2 Die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Vermögensschäden,
Schäden durch Betriebsunterbrechung, Verluste von Daten, Zinsverluste sowie
Schäden durch Ansprüche Dritter gegen den Auftraggeber ist jedenfalls
ausgeschlossen.
11.3 Eine allfällige Haftung der Firma g.tec ist jedenfalls betragsmäßig
beschränkt bis zur Höhe des vereinbarten Entgeltes oder des Kaufpreises
für den jeweiligen Auftrag. Die von g.tec übernommenen Verträge
werden nur mit dem Vorbehalt dieser Haftungsbegrenzung übernommen. Eine
darüber hinausgehende Haftung der Firma g.tec ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Übersteigt der Gesamtschaden die Höchstgrenze, verringern sich die
Ersatzansprüche einzelner Geschädigter anteilsmäßig.
11.4 Der Auftraggeber kann als Schadenersatz zunächst nur Verbesserung
oder den Austausch der Sache/des Werkes verlangen; nur dann wenn beides unmöglich
ist oder mit diesen für g.tec mit einem unverhältnismäßigen
Aufwand verbunden ist, kann der Auftraggeber sofort Geldersatz verlangen.
11.5 Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme
und Benutzung oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist eine Haftung
generell ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge
zu tragen, dass Gebrauchsanweisung für die gelieferten Waren bzw. Werke
von allen Benützern eingehalten werden. Insbesondere hat der Auftraggeber
sein Personal und andere mit der gelieferten Ware bzw. Werk in Berührung
kommende Person entsprechend zu schulen und einzuweisen.
Bei Computer-Software ist der Käufer für Maßnahmen der Datensicherung
und der Abwehr gegen Computer Viren verantwortlich. Die Firma g.tec haftet nur
dann, wenn sie den Befall mit Computer Viren zu vertreten hat.
11.6 Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende
Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen
abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen. Der Besteller ist verpflichtet,
den Haftungsausschluss für Produkthaftungsansprüche auf seine allfälligen
Vertragspartner zu überbinden. Ein Regress des Auftraggebers gegen g.tec
aus der Inanspruchnahme gemäß dem Produkthaftungsgesetz ist ausgeschlossen.
Der Auftraggeber hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche
abzuschließen und g.tec dahingehend schad- und klaglos zu halten.
12. Vorzeitige Vertragsauflösung und Irrtum
12.1 Ist eine Lieferung/Leistung aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen
nicht möglich oder hält ein Auftraggeber eine ihm obliegende gesetzliche
oder vertragliche Verpflichtung gegenüber g.tec nicht ein, ist g.tec berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat der Auftraggeber der Firma
g.tec sämtliche dadurch entstehende Nachteile und den entgangenen Gewinn
zu ersetzen.
12.2 Der Auftraggeber verzichtet auf die Anfechtung/Anpassung des Vertrages
wegen Irrtums.
13. Gewerbliche Schutzrechte
13.1 Der Auftraggeber haftet dafür, dass durch allfällige zur Herstellung
übergebene Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen
nicht in Schutzrechte Dritter eingegriffen wird. Bei allfälliger Verletzung
von Schutzrechten hält der Auftraggeber die Firma g.tec schad- und klaglos.
13.2 Software, Ausführungsunterlagen, wie etwa Pläne, Skizzen und
sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte,
Abbildungen und dergleichen geistiges Eigentum der Firma g.tec und genießen
urheberrechtlichen Schutz. Jede nicht ausdrücklich eingeräumte Vervielfältigung,
Verbreitung, Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung und dergleichen ist unzulässig.
14. Software
14.1 Gehören zum Leistungs-/Kaufgegenstand auch Softwarebauteile oder Computerprogramme,
räumt g.tec dem Auftraggeber hinsichtlich dieser unter Einhaltung der vertraglichen
Bedingungen und Unterlagen (z.B. Gebrauchsanweisung, ...) ein unübertragbares
und nicht ausschließliches Nutzungsrecht am vereinbarten Aufstellungsort
ein. Jedoch muss die Anzahl der installierten Software mit den erworbenen Lizenzen
übereinstimmen.
14.2 Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Firma g.tec ist der Auftraggeber
nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten
zugänglich zu machen oder zu anderen als den ausdrücklich vereinbarten
Zwecken zu verwenden. Dies gilt insbesondere für den Source-Code.
14.3 Eine Gewährleistung hinsichtlich der Software besteht nur für
die Übereinstimmung der Software mit den bei Vertragsabschluß vereinbarten
Spezifikationen, sofern die Software gemäß den Installationserfordernissen
eingesetzt wurde und den jeweils geltenden Einsatzbedingungen entspricht.
14.4 Die Auswahl und Spezifikation der von g.tec angebotenen Software erfolgt
durch den Auftraggeber, welcher dafür zu sorgen hat, dass diese mit den
technischen Gegebenheiten vor Ort kompatibel sind. Der Auftraggeber ist für
die Benutzung der Software und die damit erzielten Resultate verantwortlich.
14.5 Für individuell herzustellende Software ergeben sich die Leistungsmerkmale,
speziellen Funktionen, Hard- und Softwarevoraussetzungen, Installationserfordernisse,
Einsatzbedingungen und die Bedienung ausschließlich aus dem zwischen den
Vertragsteilen schriftlich zu vereinbarenden Pflichtenheft. Die für die
Herstellung von Individualsoftware erforderlichen Informationen hat der Auftraggeber
vor Vertragsabschluß zur Verfügung zu stellen.
15. Allgemeines
15.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt
dies die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen nicht.
15.2 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzen die zwischen
g.tec und dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge. Bei etwaigen Widersprüchen
geht der Vertrag den allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
15.3 Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB bedürfen zu ihrer
Rechtswirksamkeit der Schriftform und der Zustimmung beider Vertragsteile. Von
diesem Schriftlichkeitsgebot kann ebenfalls nur schriftlich abgegangen werden.
Es wird festgehalten, dass Nebenabreden nicht bestehen.
16. Gerichtsstand und geltendes Recht
16.1 Als Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder
künftigen Verträgen zwischen g.tec und dem Auftraggeber ergebenden
Streitigkeiten wird das für den Sitz der Firma g.tec örtlich zuständige
Gericht vereinbart. Die Firma g.tec ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand
des Auftraggebers zu klagen.
16.2 Die Vertragsteile vereinbaren die Anwendung des Österreichischen Rechts.
Die Anwendung des UN-Kaufrechts (UNCITRAL) wird einvernehmlich ausgeschlossen.
16.3 Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform
oder andere relevante Informationen hat der Auftraggeber der Firma g.tec umgehend
schriftlich bekannt zu geben.
Graz, 1. Oktober 2005 |