AGB

agb gtec.pdf


Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

g.tec medical engineering GmbH
Sierningstrasse 14, 4521 Schiedlberg, Austria; FN: 249844v
im folgenden "g.tec" genannt

 

1. Geltung
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB) in der jeweils aktuellen Fassung gelten für alle Lieferungen und Leistungen, die dem Auftraggeber gegenüber erbracht werden. Dies bezieht sich auch auf alle Zusatz- und Folgeaufträge sowie weiteren Geschäfte.

2. Angebote, Vertragsabschluss

2.1 Angebote von g.tec sind freibleibend und unverbindlich.
2.2 Angebote oder Bestellungen der Auftraggeber nimmt g.tec durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Lieferung des Kaufgegenstandes oder durch Erbringung der Leistung an.
2.3 Die in Katalogen, Preislisten, Broschüren, Firmeninformationsmaterial, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, in Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien angeführten Informationen über die Leistungen und Produkte von g.tec sind unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich als schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt werden.

3. Änderungen und Stornierung

3.1 Enthält die Auftragsbestätigung Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht innerhalb von 10 Tagen ab Ausstellungsdatum der Auftragsbestätigung schriftlich widerspricht.
3.2 Im Falle einer Stornierung des Auftrages nach dieser Frist ist g.tec berechtigt, eine Stornogebühr in der Höhe des tatsächlich erlittenen Schadens zu verrechnen. Bei vereinbarter, aber nicht erfolgter Anzahlung kann g.tec den Vertrag stornieren und ebenfalls den erlittenen Schaden verrechnen.

4. Liefer-/Leistungsfristen

4.1 Mangels abweichender Vereinbarung erfolgt die Lieferung nach erfolgter Auftragsbestätigung sowie nach Eingang der vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist beginnt mit Erfüllung beider Voraussetzungen zu laufen.
4.2 Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, es wird ausdrücklich die Einhaltung garantiert und nur im Falle eines von der Lieferfirma verschuldeten Leistungsverzuges steht es dem Besteller frei unter Setzung einer Nachfrist, die jedoch keinesfalls zwei Wochen unterschreiten darf, vom Vertrag zurückzutreten; anderweitige bzw. darüber hinausgehende Ansprüche jeder Art, wie insbesondere auch Ansprüche auf Schadenersatz sind ausgeschlossen, es sei denn, g.tec trifft am Leistungsverzug grobes Verschulden oder Vorsatz.
4.3 Wird g.tec an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren oder nicht von g.tec zu vertretenden Umständen, wie etwa Betriebsstörungen, hoheitliche Maßnahmen und Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Ausfall eines schwer ersetzbaren Zulieferanten, Streik, Behinderung von Verkehrswegen, Verzögerung bei der Zollabfertigung, oder force majeure verhindert, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist in angemessenem Umfang. Unerheblich ist dabei, ob diese Umstände bei g.tec selbst oder einem seiner Lieferanten oder Subunternehmer eintreten.
4.4 Wird die Vertragserfüllung durch nicht von g.tec zu vertretende Gründe unmöglich, so ist g.tec von ihren vertraglichen Verpflichtungen frei.
4.5 g.tec ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen nach Absprache mit dem Auftraggeber durchzuführen und zu verrechnen.

5. Entgelt/Preise

5.1 Unsere Preise, in EURO angegeben, laut den jeweils gültigen Preislisten sowie alle unsere Preisangebote gelten freibleibend und verstehen sich netto ab Standort des Lieferwerkes, exklusive MWSt.
5.2 Liegt zwischen Auftragserteilung und Ausführung ein längerer Zeitraum bzw. besteht ein Rahmenvertrag für fortlaufende Liefer- bzw. Bearbeitungstätigkeit und ändern sich in diesem Zeitraum die Kalkulationsgrundlagen oder Wechselkurse, ist die Lieferfirma berechtigt, zum Zeitpunkt der Lieferung eine entsprechende Preiserhöhung vorzunehmen.

6. Zahlungsbedingungen

6.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat eine Anzahlung zu 30% bei Erhalt der Auftragsbestätigung und die Restzahlung netto bei Erhalt der Rechnung, auf die von g.tec bekanntgegebene Zahlstelle, zu erfolgen.
6.2 Bei Zahlungsverzug werden 10,0 % p.a. Verzugszinsen vereinbart.
Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen von g.tec nicht anerkannten Gegenansprüchen, zurückzuhalten.
Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung im Verzug, so kann g.tec i) auf Erfüllung des Vertrages bestehen; ii) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zum Eingang der rückständigen Zahlungen aufschieben; iii) vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung stellen.
Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit dem Eingang der vollständigen Zahlung aufschiebend bedingt.
6.3 Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes und Einrede des nicht erfüllten Vertrages durch den Auftraggeber bei behaupteten Mängel ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung durch den Auftraggeber mit Gegenforderungen oder mit behaupteten Preisminderungsansprüchen ist nur zulässig, wenn die Forderung rechtskräftig festgestellt wurde oder diese von g.tec nicht bestritten wird.
6.4 Ist der Auftraggeber mit einer Zahlung aus dem Vertragsverhältnis oder einer sonstigen Zahlungspflicht gegenüber g.tec in Verzug, ist g.tec unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, seine Leistungspflicht bis zur Zahlung durch den Auftraggeber einzustellen und/oder eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen; sämtliche offenen Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig zu stellen und allenfalls gelieferte Gegenstände wieder abzuholen, ohne dass dies den Auftraggeber von seiner Leistungspflicht entbindet. Ein Rücktritt vom Vertrag durch g.tec liegt durch diese Handlungen nur vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wurde. Ebenso behält sich die Fa. g.tec vor, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, sämtliche seitens g.tec erbrachten Leistungen zurückzufordern sowie gerichtlich den Anspruch auf Nichterfüllungsschaden geltend zu machen.
6.5 Sollte es zu Steuernachforderungen an g.tec kommen, die auf fehlerhaften oder nicht erbrachten Angaben des Auftraggebers beruhen, insbesondere die Umsatzsteuer Identifikationsnummer (UID) betreffend, behält sich g.tec vor, den entsprechenden Betrag dem Auftraggeber nachträglich in Rechnung zu stellen.

7. Gefahrtragung und Versendung

7.1 Wenn nicht anders vereinbart, werden Lieferungen ex works (EXW lt. Incoterms 2000) versendet. Transport und Versicherungskosten, Zollgebühren, allfällige Steuern und sonstige Gebühren muss der Auftraggeber selbst entrichten. Lieferort und Ort des Gefahrenüberganges sind die Räumlichkeiten der Firma g.tec. Auf Wunsch des Kunden können Transport und Versicherung für die Lieferung auch von g.tec organisiert werden. Die anfallenden Kosten, nämlich Transportkosten, Verpackung und Versicherung, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Zollgebühren, allfällige Steuern und ähnliche Gebühren sind stets vom Auftraggeber zu tragen.
7.2 Erfüllungsort ist das Werk der Firma g.tec.

8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Sämtliche Lieferungen von g.tec stehen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentumsrecht an den gelieferten Waren bleibt bei g.tec, bis der volle Kaufpreis einschließlich aller zusätzlichen Abgaben beglichen ist.
8.2 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf Waren, die durch die Verarbeitung oder Weiterbearbeitung der von g.tec gelieferten Produkte hergestellt werden. Im Falle der Bearbeitung, Verbindung oder Vermengung der Waren erwirbt g.tec Miteigentum an den Waren, welche aus den von g.tec gelieferten Produkten hergestellt werden. Hinsichtlich solcher Waren fungiert der Auftraggeber als Treuhänder der Eigentumsrechte der Firma g.tec.
8.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu verpfänden, gegen Sicherstellung zu übereignen oder auf andere Weise Dritten bereit zu stellen. Vertragshändler von g.tec sind berechtigt, die unter Vorbehalt gelieferten Waren mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von g.tec zu veräußern, vorausgesetzt der Auftraggeber setzt den betreffenden Käufer vom Eigentumsvorbehalt zugunsten der Firma g.tec in Kenntnis("Verlängerter Eigentumsvorbehalt").

9. Pflichten des Auftraggebers

9.1 Der Auftraggeber ist bei Montagen durch g.tec verpflichtet, dafür zu sorgen, dass zum vereinbarten Zeitpunkt sofort nach Ankunft des Montagepersonals der Firma g.tec mit den Arbeiten begonnen werden kann.
9.2 Der Auftrag wird unabhängig allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen und Genehmigungen, welche der Auftraggeber einzuholen hat, erteilt.
9.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne schriftliche Zustimmung durch g.tec abzutreten.

10. Gewährleistung

10.1 Die Gewährleistungsfrist ist einvernehmlich auf 12 Monate beschränkt und beginnt mit der Abnahme der Kaufgegenstände als vertragsgemäß.
10.2 Eine Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen nicht in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand oder mit den von g.tec herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.
10.3 Keine Gewährleistungsansprüche bestehen bei Mängeln, die durch unsachgemäße Behandlung oder Überbeanspruchung entstanden sind, wenn gesetzliche oder von g.tec erlassene Bedienungs- oder Installationsvorschriften nicht befolgt werden; wenn der Liefergegenstand aufgrund der Vorgaben des Auftraggebers erstellt wurde und der Mangel auf diese Vorgaben bzw. Zeichnungen zurückzuführen ist; bei fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, bei natürlicher Abnutzung, bei Transportschäden, bei unsachgemäßer Lagerung, bei funktionsstörenden Betriebsbedingungen (z.B. unzureichende Stromversorgung), bei chemischen, elektrochemischen oder elektrischen, sowie mechanischen Einflüssen, bei nicht durchgeführter notwendiger Wartung, oder bei schlechter Instandhaltung. Überdies, wenn ohne vorheriger schriftlicher Zustimmung der Firma g.tec Veränderungen an dem übergebenen Kaufgegenstand oder Werk vorgenommen wurden.
10.4 Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind - bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche - unverzüglich unter Angabe der möglichen Ursachen und genauer Fehlerbeschreibung schriftlich am Sitz der Firma g.tec bekannt zu geben. Der Auftraggeber hat die beanstandeten Waren oder Werkleistungen zu übergeben, sofern letzteres tunlich ist.
10.5 Die Firma g.tec ist berechtigt, jede von ihr für notwendig erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen. Aufgrund der technischen Beschaffenheit der Produkte können im Zuge einer Mängeluntersuchung weitere Schäden am Produkt auftreten. Für den Fall, dass diese Untersuchung ergibt, dass g.tec keine Fehler zu vertreten hat, hat der Auftraggeber die Kosten für diese Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen.
10.6 Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Auftraggebers hergestellt, so leistet g.tec nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
Die Gewährleistung erfolgt, nach Wahl der Firma g.tec, durch Reparatur des Kaufgegenstandes, Ersatz der mangelhaften Teile, Austausch oder Preisminderung. Das Recht des Käufers auf Wandlung wird einvernehmlich abgedungen.
10.7 Der Auftraggeber hat auch in den ersten sechs Monaten ab Übergabe der Sache/des Werkes das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der Übergabe nachzuweisen; die gesetzliche Vermutung des § 924 ABGB wird einvernehmlich ausgeschlossen.

11. Haftung und Produkthaftung

11.1 g.tec haftet nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden. Das Verschulden der Firma g.tec ist durch den Auftraggeber nachzuweisen.
11.2 Die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Vermögensschäden, Schäden durch Betriebsunterbrechung, Verluste von Daten, Zinsverluste sowie Schäden durch Ansprüche Dritter gegen den Auftraggeber ist jedenfalls ausgeschlossen.
11.3 Eine allfällige Haftung der Firma g.tec ist jedenfalls betragsmäßig beschränkt bis zur Höhe des vereinbarten Entgeltes oder des Kaufpreises für den jeweiligen Auftrag. Die von g.tec übernommenen Verträge werden nur mit dem Vorbehalt dieser Haftungsbegrenzung übernommen. Eine darüber hinausgehende Haftung der Firma g.tec ist ausdrücklich ausgeschlossen. Übersteigt der Gesamtschaden die Höchstgrenze, verringern sich die Ersatzansprüche einzelner Geschädigter anteilsmäßig.
11.4 Der Auftraggeber kann als Schadenersatz zunächst nur Verbesserung oder den Austausch der Sache/des Werkes verlangen; nur dann wenn beides unmöglich ist oder mit diesen für g.tec mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, kann der Auftraggeber sofort Geldersatz verlangen.
11.5 Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist eine Haftung generell ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Gebrauchsanweisung für die gelieferten Waren bzw. Werke von allen Benützern eingehalten werden. Insbesondere hat der Auftraggeber sein Personal und andere mit der gelieferten Ware bzw. Werk in Berührung kommende Person entsprechend zu schulen und einzuweisen.
Bei Computer-Software ist der Käufer für Maßnahmen der Datensicherung und der Abwehr gegen Computer Viren verantwortlich. Die Firma g.tec haftet nur dann, wenn sie den Befall mit Computer Viren zu vertreten hat.
11.6 Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen. Der Besteller ist verpflichtet, den Haftungsausschluss für Produkthaftungsansprüche auf seine allfälligen Vertragspartner zu überbinden. Ein Regress des Auftraggebers gegen g.tec aus der Inanspruchnahme gemäß dem Produkthaftungsgesetz ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und g.tec dahingehend schad- und klaglos zu halten.

12. Vorzeitige Vertragsauflösung und Irrtum

12.1 Ist eine Lieferung/Leistung aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht möglich oder hält ein Auftraggeber eine ihm obliegende gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung gegenüber g.tec nicht ein, ist g.tec berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat der Auftraggeber der Firma g.tec sämtliche dadurch entstehende Nachteile und den entgangenen Gewinn zu ersetzen.
12.2 Der Auftraggeber verzichtet auf die Anfechtung/Anpassung des Vertrages wegen Irrtums.

13. Gewerbliche Schutzrechte

13.1 Der Auftraggeber haftet dafür, dass durch allfällige zur Herstellung übergebene Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen nicht in Schutzrechte Dritter eingegriffen wird. Bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten hält der Auftraggeber die Firma g.tec schad- und klaglos.
13.2 Software, Ausführungsunterlagen, wie etwa Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen geistiges Eigentum der Firma g.tec und genießen urheberrechtlichen Schutz. Jede nicht ausdrücklich eingeräumte Vervielfältigung, Verbreitung, Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung und dergleichen ist unzulässig.

14. Software

14.1 Gehören zum Leistungs-/Kaufgegenstand auch Softwarebauteile oder Computerprogramme, räumt g.tec dem Auftraggeber hinsichtlich dieser unter Einhaltung der vertraglichen Bedingungen und Unterlagen (z.B. Gebrauchsanweisung, ...) ein unübertragbares und nicht ausschließliches Nutzungsrecht am vereinbarten Aufstellungsort ein. Jedoch muss die Anzahl der installierten Software mit den erworbenen Lizenzen übereinstimmen.
14.2 Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Firma g.tec ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder zu anderen als den ausdrücklich vereinbarten Zwecken zu verwenden. Dies gilt insbesondere für den Source-Code.
14.3 Eine Gewährleistung hinsichtlich der Software besteht nur für die Übereinstimmung der Software mit den bei Vertragsabschluß vereinbarten Spezifikationen, sofern die Software gemäß den Installationserfordernissen eingesetzt wurde und den jeweils geltenden Einsatzbedingungen entspricht.
14.4 Die Auswahl und Spezifikation der von g.tec angebotenen Software erfolgt durch den Auftraggeber, welcher dafür zu sorgen hat, dass diese mit den technischen Gegebenheiten vor Ort kompatibel sind. Der Auftraggeber ist für die Benutzung der Software und die damit erzielten Resultate verantwortlich.
14.5 Für individuell herzustellende Software ergeben sich die Leistungsmerkmale, speziellen Funktionen, Hard- und Softwarevoraussetzungen, Installationserfordernisse, Einsatzbedingungen und die Bedienung ausschließlich aus dem zwischen den Vertragsteilen schriftlich zu vereinbarenden Pflichtenheft. Die für die Herstellung von Individualsoftware erforderlichen Informationen hat der Auftraggeber vor Vertragsabschluß zur Verfügung zu stellen.

15. Allgemeines

15.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen nicht.
15.2 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzen die zwischen g.tec und dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge. Bei etwaigen Widersprüchen geht der Vertrag den allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
15.3 Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und der Zustimmung beider Vertragsteile. Von diesem Schriftlichkeitsgebot kann ebenfalls nur schriftlich abgegangen werden. Es wird festgehalten, dass Nebenabreden nicht bestehen.

16. Gerichtsstand und geltendes Recht

16.1 Als Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen g.tec und dem Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der Firma g.tec örtlich zuständige Gericht vereinbart. Die Firma g.tec ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
16.2 Die Vertragsteile vereinbaren die Anwendung des Österreichischen Rechts. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (UNCITRAL) wird einvernehmlich ausgeschlossen.
16.3 Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Auftraggeber der Firma g.tec umgehend schriftlich bekannt zu geben.

Graz, 1. Oktober 2005


Nach oben